Vereinssatzung

Vereinssatzung der Schützengesellschaft Waldfrieden 1963 Rosenheim-Kastenau e. V.
Fassung vom 29. September 2007

§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. Der am 16.03.1963 gegründete Verein führt den Namen Schützengesellschaft „Waldfrieden“ 1963 Rosenheim-Kastenau e.V. und hat seinen Sitz in 83022 Rosenheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein unter Nr. 141 eingetragen.
II. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
IV. Durch diese Satzung werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins geregelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
I. Der Zweck des Vereins ist Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, sowie Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.05. und endet am 30.04. und ist gleichzeitig das Schießjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
III. Die Aufnahme erfolgt durch einen Beschluss des Schützenmeisteramtes. Mit dem Beschluss und dessen Zugang beim Bewerber wird dessen Aufnahme rechtswirksam.
IV. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet zu werden. Die Entscheidung des Schützenmeisteramtes über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar.
V. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
 Der Verein hat
 I. ordentliche Mitglieder,
 II. außerordentliche Mitglieder,
 III. Ehrenmitglieder.

§ 6 Ordentliche Mitglieder und ihre Rechte
I. Ordentliche Mitglieder sind sämtliche Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
II. Die Rechte der ordentlichen Mitglieder sind,
(1)
den Schießsport am Vereinsschießstand im Rahmen der Haus- und Schießordnung unter Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen und Wettkampfordnungen aktiv auszuüben,
(2)
alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen zu benutzen und sich im Vereinsheim und am Schießstand unter Beachtung der Haus- und Schießordnung aufzuhalten,
(3)
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
(4)
das aktive und passive Wahl- bzw. Stimmrecht auszuüben.

§ 7 Außerordentliche Mitglieder
I. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche, die bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
II. Die außerordentlichen Mitglieder haben die in § 6 II aufgeführten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts.

§ 8 Ehrenmitglieder
I. Mitglieder, die sich in besonders hohem Maße um die Förderung und das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben, werden vom Schützenmeisteramt zum Ehrenmitglied bestellt. Die Abstimmung innerhalb des Schützenmeisteramtes erfolgt per Akklamation. Damit ein Mitglied zum Ehrenmitglied gewählt ist, ist innerhalb der Mitglieder des Schützenmeisteramtes eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes, welches zum Ehrenmitglied gewählt werden soll, ist hierbei von der Abstimmung ausgeschlossen.
Das zum Ehrenmitglied ernannte Mitglied ist von der Beitragsleistung befreit.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten aller Mitglieder sind
I. die Zwecke und Ziele des Vereins mit besten Kräften zu fördern,
II. die Satzung sowie die Haus-, Schieß-, und Wettkampfordnung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Anordnungen des Schützenmeisteramtes bzw. der von ihm beauftragten Personen zu befolgen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen,
III. den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen.
IV. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
V. sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports und im gegenseitigen Umgang als wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die dem Verein gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten unberührt.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verein.

§ 11 Austritt
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erfolgen. Erfolgt er später, verbleibt dem Verein ein Anspruch auf Zahlung des nächst fälligen Jahresbeitrags, auch wenn das Mitglied die Leistungen des Vereins nicht mehr in Anspruch nimmt. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim 1. Schützenmeister des Vereins.

§ 12 Ausschluss
I. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen,
(1)
wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt hat,
(2)
wenn ein Mitglied grob gegen die Gesetze Sitte, Anstand und Sportlichkeit verstößt,
(3)
wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
II. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes, mit einfacher Mehrheit. Ist das Mitglied, welches vom Verein ausgeschlossen werden soll, gleichzeitig Mitglied des Schützenmeisteramtes, so ist es von der Abstimmung ausgeschlossen.
III. Gegen diesen Beschluss, der mittels Einwurf-Einschreiben zugestellt und begründet werden muss, steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.

§ 13 Mitgliedsbeitrag
I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
III. Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme fällig, Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt während des Geschäftsjahres sofort fällig. Die aktive Sportausübung ruht bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen.

§ 14 Verwendung der Vereinsmittel
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind
  (1) die Mitgliederversammlung,
  (2) das Schützenmeisteramt als Vorstand,
  (3) der Vereinsausschuss,
II. Die Mitarbeit im Vorstand und im Vereinsausschuss erfolgt ehrenamtlich.

§ 16 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
I. Entgegennahme des Jahresberichtes des Schützenmeisteramtes und des Berichts des Kassenprüfers,
II. Entlastung des Schützenmeisteramtes,
III. Wahl des Schützenmeisteramtes,
IV. Wahl des Vereinsausschusses,
V. Wahl der Kassenprüfer,
VI. Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,
VII. Satzungsänderungen,
VIII. Erwerb und Veräußerung von Immobiliarvermögen des Vereins sowie Belastungen desselben.
IX. Eingehen von Verbindlichkeiten über € 5.000,00.
X. Auflösung des Vereins.

§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
I. Die Jahreshauptversammlung ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ab Postaufgabe unter Angabe der Tagesordnung.
III. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens die in Ziff. I, II von § 16 sowie, in dreijährigen Turnus, die Ziff. III bis V von § 16 umfassen. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind dem Schützenmeisteramt spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

§ 18 Außerordentliche Mitgliedersammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können entsprechend § 17 Ziff. II. jederzeit einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie müssen einberufen werden, wenn dies 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines wichtigen Grundes verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Bei jeder Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Grund der Einberufung anzugeben. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Schützenmeisteramt 7 Tage vor der Versammlung vorliegen. Solche Anträge dürfen ausschließlich den, in der Einberufung angegebenen wichtigen Grund betreffen. In außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist Gegenstand von Anträgen, Wahlen und Beschlüssen ausschließlich der, in der Einberufung angegebene wichtige Grund ( Tagesordnungspunkt).

§ 19 Durchführung der Mitgliederversammlungen
I. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
II. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Schützenmeister, im Verhinderungsfall der 2. Schützenmeister, ersatzweise ein sonstiges Mitglied des Schützenmeisteramtes.
III. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Außerordentlichen Mitgliedern ist die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung gestattet.
IV. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom 1. Schützenmeister unterschrieben sein muss.
V. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der, bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schützenmeisters.
VI. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
VII. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie im Voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Fall der Wahl gegeben haben. Anträge zur Mitgliederversammlung werden nur behandelt, wenn der jeweilige Antragsteller in der Mitgliederversammlung anwesend ist und seinen Antrag begründet.
VIII. Die Wahl des ersten und des zweiten Schützenmeisters hat schriftlich in geheimer Wahl zu erfolgen. Alle anderen Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen per Akklamation.

§ 20 Das Schützenmeisteramt als Vorstand
I. Das Schützenmeisteramt setzt sich zusammen aus:
(1) dem 1. Schützenmeister,
(2) dem 2. Schützenmeister,
(3) dem 1. Kassier,
(4) dem 1. Schriftführer,
(5) dem Sportleiter
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Verhältnis die des zweiten Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des ersten Schützenmeisters beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
IV. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
V. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Schützenmeisteramtes kann das Schützenmeisteramt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.

§ 21 Zuständigkeit des Schützenmeisteramtes
I. Das Schützenmeisteramt führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
II. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, Ausschüsse für allgemeine und spezielle Aufgaben auf Dauer des Geschäftsjahres oder in sonstiger Weise zeitlich begrenzt zu bestellen.
III. Der 1. Schützenmeister ist Sprecher des Schützenmeisteramtes. Er leitet die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Schützenmeisteramtes. Er übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Schützenmeisteramtes aus. Er hat in allen Ausschüssen Anwesenheitsrecht. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
IV. Das Schützenmeisteramt bestimmt nach vorhergehender Wahl (siehe § 8) Ehrenmitglieder.

§ 22 Der Vereinsausschuss
I. Er besteht aus dem
(1) Schützenmeisteramt,
(2) 2. Kassier
(3) 2. Schriftführer
(4) 1. und 2. Jugendleiter
(5) 1. und 2. Zeugwart
(6) Fähnrich
(7) 1. und 2. Damenvertreter und
(8) 1. und 2. Kassenprüfer.
II. Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind:
(1) Die Vorbereitung der Wahl des Schützenmeisteramtes, wenn sich das gesamte amtierende Schützenmeisteramt nicht mehr zur Wahl stellen will und keine geeigneten Kandidaten für die Nachfolge findet.
(2) Im Falle eines Rücktritts des gesamten Schützenmeisteramtes während einer Amtsperiode die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für deren Vorbereitung § 18 sinngemäß gilt.
II. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1.Schützenmeister.
III. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
IV. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder beträgt ebenfalls drei Jahre und endet mit der, gemäß § 20 Abs. 3 bestimmten 3-jährigen Amtszeit des Schützenmeisteramtes.

§ 23 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen der Stadt Rosenheim mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Sportzwecke des Schießsports dauerhaft zu verwenden. Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und ähnliches, sind dem Stadtarchiv zu übergeben.

§ 24 Mitteilungspflicht
I. Änderungen in der Besetzung des Amtes des 1. und 2. Schützenmeisters, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind dem Registergericht, die Auflösung des Vereins auch dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 25 Inkrafttreten
I. Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Sept. 2007 beschlossen. Alle früheren Satzungen verlieren ihre Gültigkeit. Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein in Kraft.

Rosenheim, den 29. Sept. 2007

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